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Tagespflege

Tagespflege beim Freien Kindergarten

Kinder unter drei Jahren leben in enger Bindung zu ihrer Bezugsperson. Können sie da auf ein sicheres Gefühl bauen, verkraften auch Kleinkinder „Fremd“-Betreuung recht gut; oft verlangen sie bei sicherer Bindung zunehmend nach vielfältigen Kontakten zu anderen Menschen und Kindern. Die tägliche (und vielleicht auch noch ganztägige Betreuung!) von Kindern ab einem Jahr in der Einrichtung ist immer ein schwerer Prozess für das Kind, trotz der liebevollen Aufnahme und der sensiblen Eingewöhnung.

PDFDownload PDF-Broschüre "Konzeption für die Eingewöhnungszeit"
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Eine Alternative zur Betreuung im Kindergarten ist es, mehrere kleine Kinder zusammen in „Tagespflege“ zu geben: eine Betreuungsperson lebt tagsüber mit maximal fünf Kindern zusammen in der eigenen oder einer dafür angemieteten Wohnung.

Der Freie Kindergarten hatte ursprünglich nur ein kleines Angebot an Tagespflege, welches seit 2010 (die Zeit des großen Platzmangels in Leipzig) ausgebaut wurde, darunter mehrere „Tagesväter“. Die Pflegestellen sind gut besucht und neue Kinder fragen bereits aus dem Umfeld des Vereins reichlich nach. Deswegen vermitteln wir die Tagespflegeplätze nicht über unsere Geschäftsstelle, auch vermitteln wir keinen Kontakt in die Pflegestelle. Die Vergabe liegt regelmäßig bei unseren Tagespflegepersonen selber.

Tagespflege – eine interessante Tätigkeit mit Zukunft?
Aufgrund des großen Platzmangels in der Leipziger Kinderbetreuung wurden die Tagespflegestellen (quantitativ) massiv ausgebaut. Pegeln sich Nachfrage und Angebot irgendwann einmal ein, wird es zum Überangebot an Kinder-Tagespflege kommen. Deswegen sollten Neugründungen langfristig kritisch betrachtet werden.

Auch wir haben unser Netz an Tagespflegestellen bereits größer ausgebaut als geplant. Deswegen nehmen wir keine weiteren Bewerbungen von interessierten Tagespflegepersonen außerhalb unserer Initiative an.




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§ 9 Trägerschaft

(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.

(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.


Auszug aus dem Sächsischen Kita Gesetz



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