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§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern,
Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden,
betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen
vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen
und betrieben werden.
Auszug aus dem Sächsischen Kita Gesetz